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Klage vor dem EGMR

  

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Anmerkung
der Landsmannschaft Ostpreußen, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen e.V.,
zur Klage der Preußischen Treuhand beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte, die Vertreibung und Enteignung vor den Maßstab der Menschenrechte bringt

Die von deutschen Regierungen immer offen gehaltene Eigentumsfrage nach der Vertreibung der Deutschen aus den Ostgebieten des Deutschen Reiches ist nie und auch bis jetzt gegenüber den Vertreiberstaaten nicht aufgegriffen worden. Von der letzten Regierung ist sogar eine Unterstützung der Vertriebenen in dieser Frage abgelehnt worden, und die derzeitige Regierung hält es ebenso. Die Vertriebenen sind so auf Selbsthilfe angewiesen, die sich in der Preußischen Treuhand organisiert hat.

Mit deren Hilfe haben nun Mitte Dezember des vergangenen Jahres 22 Einzelpersonen Individualbeschwerden beim Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben. Sie werden vertreten von den Rechtsanwälten Dr. Thomas Gertner und Sylvia von Maltzahn.

In den Beschwerden wird beantragt, festzustellen, dass Polen Art. 1 des 1. Zusatzabkommens zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verbindung mit Art. 14 EMRK verletzt hat. Dabei behalten sich die Beschwerdeführer vor, zu gegebener Zeit Entschädigungsansprüche geltend zu machen, sollte Polen seiner Restitutionspflicht nicht nachkommen.

Die Beschwerden stellen zunächst ausführlich die historisch-politischen Entscheidungen der Siegermächte und der Regierungen Polens, die zur Vertreibung geführt haben, und die Zwangsmaßnahmen bei der Durchführung der Vertreibung durch Polen dar.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass alle Maßnahmen als Strafmaßnahmen und als Repressalien gegen die deutsche Bevölkerung ohne Überprüfung individueller Schuld durchgeführt wurden und dass sie stets mit erzwungener Besitzaufgabe sowie anschließender Überführung in polnisches Staatseigentum verbunden waren. Dieser Eigentumsentzug wird als menschenrechtswidrig qualifiziert.

Im Hinblick darauf, dass der polnische Staat keine Wiedergutmachungsansprüche geregelt hat - wie es inzwischen einige südosteuropäische Staaten getan haben - und keinen Rechtsschutz wegen der Vertreibungsverbrechen gewährt, wird die Zulässigkeit der Anrufung des Gerichts begründet. Der mit ihnen einhergehende Eigentumsentzug, der insofern unter menschenrechtswidrigen Umständen erfolgt ist, wird deshalb als eine bis jetzt fortdauernde Verletzung des Völkerrechts angesehen, so dass er auch jetzt noch als Verletzung von Menschenrechten geltend gemacht werden kann.

Zur weiteren Begründung wird dargelegt, dass es für die Vertreibungsmaßnahmen und den Eigentumsentzug keine völkerrechtlichen Grundlagen gegeben hat. Als Kollektivstrafe waren diese Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung bereits 1945 vom allgemeinen Völkerrecht geächtet, das Strafen nur auf Grund persönlicher Schuld erlaubte. Diese konnte aber für die Mehrheit der Betroffenen nicht angenommen werden. Auch als Reparationen für Kriegsschäden durch deutsche Kriegshandlungen waren die Eigentumsentziehungen unzulässig. Reparationsforderungen treffen den Staat und nicht Privatpersonen vor allem aber besteht keine völkerrechtliche Befugnis Reparationsforderungen durch einseitigen Zugriff auf Vermögensgegenstände zu befriedigen. Vertreibung und Eigentumsentzug können ebenso wenig als Repressalie gerechtfertigt werden, da Repressalien in keinem Falle menschenrechtswidrig sein dürfen. Nicht zuletzt wird das Potsdamer Protokoll als Grundlage der Vertreibungsmaßnahmen verneint, da es - unabhängig von der Frage seiner völkerrechtlichen Wirksamkeit – Maßnahmen in menschenrechtsrechtswidriger Form nicht vorsah und auch nicht vorsehen konnte.

Die Beschwerden stellen den Straßburger Gerichtshof vor die historische Aufgabe, in Europa, vorzugsweise im Bereich der Europäischen Union, über die menschenrechtliche Rhetorik hinaus  auch menschenrechtliche Maßstäbe zu verwirklichen.

Als Ergänzung zu der behandelten Problematik noch  Stellungnahmen der OLV und des BdV:

Resolution der Ostpreußischen Landesvertretung
(vom 22. März 1997)

Unter vorsätzlicher Missachtung und Verletzung aller bereits im Jahre 1945 geltenden Menschen- und Naturrechtsnormen sowie der allgemein gültigen Regeln des Selbstbestimmungs- wie Völkerrechts sind wir Ostpreußen – die Landsmannschaft Ostpreußen ist insofern auch eine Menschenrechts-Organisation - trotz des Bekenntnisses der Siegermächte, dass Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 völkerrechtlich fortbesteht, von deutschem Boden aus unserer Heimat Ostpreußen unter brutalsten Umständen vertrieben worden.

Vertreibung ist nach Diktion der Vereinten Nationen Völkermord und damit ein unverjährbares Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Wir Ostpreußen verlangen:

1. eine Ächtung des an uns begangenen Verbrechens, wir fordern

2. Naturalrestitution und Wiedergutmachung für alle in Verbindung mit dem Völkermord entstandenen immateriellen wie materiellen Schäden.

Stellungnahme des BdV zu folgenden Fragen:
(vom September 1997)

 „Sind Konfiskationen völkerrechtswidrig?“

Die Völkerrechtswidrigkeit von Konfiskationen ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Vertreibung geltenden Allgemeinen Völkerrecht. Die entschädigungslosen Enteignungen verstoßen gegen die Haager Landkriegsordnung (HLKO) aus dem Jahre 1907. Nach Art. 46 HLKO darf das Privateigentum nicht entzogen werden. Das Entziehungsverbot bestand unabhängig von der rechtlichen Stellung Polens in den besetzten Gebieten. Grundsätzlich gilt, dass eine Staatsmacht weder als Verwalter noch als Besatzungsmacht, noch als territorialer Souverän fremde Staatsangehörige ohne Entschädigungsregelung enteignen darf.

„Wer ist Eigentümer der konfiszierten Vermögenswerte?“

Die Enteignungs- und Vertreibungsmaßnahmen der Republik Polen haben den Vertriebenen zwar die tatsächliche Verfügungsgewalt über ihr Vermögen entzogen, das Eigentumsrecht blieb jedoch wegen der Völkerrechtswidrigkeit der Maßnahmen erhalten. Somit sind die Vertriebenen bzw. deren Nachfolger / Erben weiterhin Eigentümer. Denn mit dem Tode des Grundbuchberechtigten geht es kraft Gesetz auf die Erben über.

Es besteht deshalb für die Vertriebenen und / oder ihre Erben nach wie vor ein Wiedergutmachungsanspruch, der in erster Linie auf Naturalrestitution und nur ausnahmsweise auf Entschädigung in Geld gerichtet ist.

Selbst bei uns Vertriebenen kommt es in dieser Frage zu den unterschiedlichsten Reaktionen und Bewertungen. Die derzeitige Haltung der BdV-Führung und einzelner landsmannschaftlicher Kreise  bleibt überwiegend unverständlich. Es dürfte eigentlich nicht sein, dass wegen der ungelösten Eigentumsfrage der Ost- und Sudetendeutschen, die auch Menschenrechtsfrage ist, erzwungene Wege außerhalb der Vertriebenenverbände beschritten werden müssen. Dazu passt in etwas abgewandelter Form ein Zitat (vom 19.03.2005) des amerikanischen Völkerrechtlers Prof. Dr. Alfred de Zayas:  „Die intellektuelle Unredlichkeit der Historiker und Journalisten, der Politiker und Vertreter der Kirchen  ist atemberaubend“.

Für den Vorstand der Landesgruppe

Torne Möbius          Jürgen Zauner          Prof. Dr. Ulrich Penski

 Düsseldorf, im Februar 2007


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____________________________
weitere Informationen:
Preußische Treuhand kritisiert Menschengerichtshof
http://www.ostdeutsches-forum.net/aktuelles/2008/Politisches-Urteil.htm
 


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